Viele Interessierte, die sich das erste Mal intensiver mit dem Thema Elektro-Scooter beschäftigen, treffen auf eine gewaltige Fülle neuer Informationen. Oft herrscht Verwirrung zwischen den verschiedenen Begrifflichkeiten E Scooter, E-Tretroller, E-Roller & Co. Zusätzlich ist von so genannten Elektrokleinstfahrzeugen, E Scooter Gesetz und EKF-Verordnung die Rede. Was ist eigentlich der Unterschied zwischen diesen ganzen Terminologien? Und welche Vorschriften gibt es jeweils zu beachten? In diesem Artikel versuchen wir Licht in den Dschungel der urbanen Mobilität zu bringen.
Dazu nehmen wir eine grobe Einteilung der Klassen vor, die potenziell für Verwirrung sorgen könnten.
Klasse | Höchstgeschwindigkeit / Grenze | Versicherungspflicht | Mindestalter | Führerscheinpflicht | Helmpflicht |
---|---|---|---|---|---|
(Micro) E-Scooter | Bis 6 km/h | Nein | Nein | Nein | Nein |
E-Scooter | Bis 20 km/h | Ja | 14 Jahre | Nein | Nein |
E-Roller/Mofa L1e | Bis 45 km/h Bis 4 kW | Ja | 15 Jahre | Ja (mindestens Klasse AM) | Ja |
E-Roller L3e | Bis 11 kW | Ja | 16 Jahre | Ja (mindestens A1) | Ja |
E-Motorrad | > 11 kW | Ja | 18 Jahre | Ja (mindestens A) | Ja |
Dabei bilden Elektro-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h und bis zu 20 km/h die neue Klasse der Elektrokleinstfahrzeuge. Diese wurden 2019 in der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge neu eingeführt und schließen somit die bisherige Gesetzeslücke für E Scooter mit mehr als 6 km/h bis 20 km/h.
Wo Du mit deinem E Scooter fahren darfst, kannst Du aus folgender Übersicht entnehmen.
Klasse | Innerorts | Außerorts |
---|---|---|
mehr als 6 km/h bis 20 km/h | (1) Radwege, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen (2) Wenn (1) nicht vorhanden auf Fahrbahnen | (1) Radwege und Seitenstreifen (2) Wenn (1) nicht vorhanden auf Fahrbahnen |
Die Straßenverkehrsbehörden können abweichend davon für das Befahren von Gehwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen, Fußgängerzonen Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle zulassen. Eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens „Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h frei“ bekanntgegeben werden.
Das bedeutet, wenn Du dieses Schild siehst, darfst Du die entsprechend gekennzeichnete Fläche mit deinem E Scooter befahren.
Die Behörden können das Befahren bestimmter Verkehrsflächen natürlich auch untersagen. Das entsprechende neue Verkehrsschild trägt die Aufschrift “keine Elektrokleinstfahrzeuge”.
Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.
Vom Rechtsfahrgebot auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrsteifen darf nicht abgewichen werden.
Auch wenn Blinker nicht offiziell vorgeschrieben sind, so soll der Fahrer eines EKF eine Richtungsänderung deutlich und frühzeitig durch Handzeichen ankündigen, sodass andere Verkehrsteilnehmer davon Kenntnis erlangen können.
Wer ein EKF auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein EKF führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und sowie auf Gehwegen und in Fußgängerzonen, haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden, wenn nötig muss gewartet werden. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Ist eine Richtung durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entsprechend für den Verkehr mit EKF.
Die für das Parken von Fahrzeugen zur Anwendung kommenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung gelten nicht für Elektrokleinstfahrzeuge. Sie werden nicht geparkt, sondern wie Fahrräder abgestellt.
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